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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Contimeta B.V.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 23. April 2009 bei der Industrie-
und Handelskammer Utrecht unter der Nummer 30010609 deponiert.
A. ALLGEMEINES
1. Definitionen
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die
folgenden Bedeutungen:
Contimeta BV, mit Sitz in Utrecht und Geschäftsräumen in Savannahweg 15,
Utrecht.
Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, an die Contimeta eine
Offerte richtet oder mit der Contimeta einen auf die Lieferung von Sachen
und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von
Werkleistungen gerichteten Vertrag schließt.
Werk: die von Contimeta für den Auftraggeber auszuführenden Werkleistungen
und/oder die vorzunehmenden Lieferungen.
2. Anwendbarkeit
2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote,
Offerten, Rechtsverhältnisse und Verträge (in Bezug auf ein Werk), die darauf
gerichtet sind, dass Contimeta für den Auftraggeber Sachen liefert und/oder
Dienstleistungen erbringt. Abweichungen von diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich schriftlich
vereinbart worden sind.
2.2 Wenn irgendeine Bestimmung aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen aus
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt in Kraft und beraten
sich Contimeta und der Auftraggeber mit dem Ziel, neue Bestimmungen zum
Austausch der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren,
wobei diese so weit wie möglich den Zweck und die Wirkung der nichtigen bzw.
für nichtig erklärten Bestimmung berücksichtigen.
2.3 Die Anwendbarkeit etwaiger Kauf- oder anderer Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Vertragsschluss
3.1 Alle Angebote und anderen Erklärungen von Contimeta sind unverbindlich, es sei
denn, Contimeta hat schriftlich ausdrücklich etwas anderes angegeben. Der
Auftraggeber steht ein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in
seinem Namen gegenüber Contimeta mitgeteilten Größen, Anforderungen,
Leistungsvorgaben und anderen Angaben, auf die Contimeta sein Angebot stützt.
3.2 Beschreibungen, technische Umschreibungen, Entwürfe, Berechnungen,
Zeichnungen und Abbildungen in Katalogen und Broschüren sowie an den
Auftraggeber gerichtete Offerten dienen lediglich dem Zweck, den Auftraggeber zu
informieren, und gelten nicht als Angebot von Contimeta.
3.3 Eine Annahme, Auftragserteilung oder getätigte Bestellung gilt als
unwiderrufliches Angebot des Auftraggebers. Contimeta ist daran erst durch
Versendung seiner Auftragsbestätigung gebunden. Wenn der Auftraggeber nicht
innerhalb von zehn Tagen nach Versendung der Auftragsbestätigung von
Contimeta schriftlich eine Rüge erklärt, wird unterstellt, dass die
Auftragsbestätigung von Contimeta den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.
3.4 Zeichnungen, technische Umschreibungen, Entwürfe und Berechnungen werden
nur Bestandteil des Vertrags, wenn und soweit im Vertrag darauf verwiesen wird.
Wenn die Zeichnung von der technischen Umschreibung abweicht, ist die
technische Umschreibung maßgebend.
3.5 Zeichnungen, technische Umschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die von
Contimeta oder im Auftrag von Contimeta angefertigt worden sind, verbleiben im
Eigentum von Contimeta. Wenn der Auftraggeber keinen Auftrag erteilt, müssen
diese Unterlagen nach entsprechender Aufforderung von Contimeta franko zurück
an Contimeta geschickt werden.
3.6 Wenn der Auftraggeber Contimeta den Auftrag nicht erteilt, ist der Auftraggeber
verpflichtet, alle Kosten, die Contimeta durch die Erstellung der Offerte
entstanden sind, zu erstatten.
B. KAUF
4. Preise
4.1 Alle von Contimeta angegebenen Preise verstehen sich ohne MwSt., Verpackungs-
und Versandkosten, Kosten für Montage und/oder Inbetriebnahme und/oder
andere Steuern, Abgaben oder Gebühren, die auf den Sachen lasten, es sei denn,
auf der Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
4.2 Änderungen der angegebenen Preise ohne vorherige Mitteilung und auch nach
Versendung der Auftragsbestätigung werden ausdrücklich vorbehalten; so ist
Contimeta berechtigt, ab dem Vertragsschluss und bevor die gesamte Lieferung
erfolgt ist, Erhöhungen von Tarifen, Gebühren, Abgaben und Steuern sowie
jegliche Änderung von Wechselkursen, die eine Kostenersteigerung zu Lasten von
Contimeta bedeutet, an den Auftraggeber weiterzureichen.
4.3 Contimeta behält sich das Recht vor, offensichtliche Irrtümer oder Fehler
bezüglich der Preisangabe zu beseitigen.
5. (Teil-)Lieferung von bestellten Sachen
5.1 Die Lieferung der bestellten Sachen erfolgt ab dem Lager von Contimeta oder ab
einem von Contimeta anzugebenden Ort durch Bereitstellung dieser Sachen an
den Auftraggeber oder durch Übergabe dieser Sachen an den betreffenden
Spediteur; ab der Lieferung trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Sachen.
5.2 Die von Contimeta angegebenen Lieferfristen gelten als ungefähre Angaben und
sind nicht verbindlich. Durch die Überschreitung der Lieferfrist gerät Contimeta
nicht im Sinne von Artikel 6:83 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande in
Verzug. Die Lieferfrist beginnt, sobald die Auftragsbestätigung versendet wurde
und darüber hinaus der Auftraggeber Contimeta alle nach Auffassung von
Contimeta möglicherweise benötigten Angaben, Zeichnungen und Materialien zur
Verfügung gestellt hat.
5.3 Geringe Abweichungen bezüglich der gelieferten Sachen im Vergleich zu den
Beschreibungen und Abbildungen in Katalogen, Broschüren und unterbreiteten
Offerten, die innerhalb der üblichen oder gemäß den einschlägigen Vorschriften
und Normen zumutbaren Toleranzbereiche bleiben, oder Nuancenabweichungen
bezüglich der Farben der gelieferten Sachen stellen keine Pflichtverletzung von
Contimeta dar. Solche Abweichungen gewähren dem Auftraggeber darüber hinaus
nie das Recht, den Vertrag anderweitig anzugreifen.
5.4 Der Auftraggeber erteilt Contimeta im Voraus die Zustimmung, die von dem
Auftraggeber bestellten Sachen in Teillieferungen zu liefern. Jede Teillieferung
kann gesondert fakturiert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede
Teillieferung als selbstständige Lieferung zu betrachten und daher jede
betreffende Rechnung innerhalb der jeweils angegebenen Frist zu bezahlen.
5.5 Sobald dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass die von ihm bestellten Sachen für
ihn bereitstehen, und der Auftraggeber bei der Bestellung einen Spediteur
angegeben hat, muss dieser die Sachen innerhalb von zehn Tagen abnehmen.
Anderenfalls ist Contimeta berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten in Rechnung
zu stellen oder den Vertrag im Wege einer schriftlichen Erklärung an den
Auftraggeber aufzulösen; dies lässt den Anspruch von Contimeta auf
Schadensersatz unberührt.
6. Mängel; Garantie
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen präzise auf etwaige Mängel in Bezug
auf Menge, Abweichungen in Bezug auf Vorgaben und sonstige wahrnehmbare
Mängel hin zu kontrollieren und Contimeta festgestellte Mängel innerhalb von 8
Kalendertagen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich
erfolgen und eine Beschreibung des festgestellten Mangels enthalten. Ferner
müssen das Rechnungsdatum sowie die Rechnungsnummer angegeben werden.
Darüber hinaus muss Contimeta die Gelegenheit geboten werden, die Sachen im
Originalzustand und in der Originalverpackung zu untersuchen. Anderenfalls
verfällt das Recht zur Beanstandung von Mängeln, die vernünftigerweise bei
präziser Kontrolle innerhalb der besagten Frist hätten entdeckt werden können.
6.2 Bei der Kontrolle festgestellte Mängel und ferner nur die Mängel des Gelieferten,
die bei der Kontrolle vernünftigerweise nicht festgestellt werden konnten, aber
innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung entdeckt werden und innerhalb von 8
Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich (unter Angabe des Rechnungsdatums
und der Rechnungsnummer) mitgeteilt wurden, werden, soweit diese nachweisbar
Contimeta aufgrund einer Pflichtverletzung von Contimeta zugerechnet werden
können, von Contimeta nach eigener Wahl durch Reparatur und/oder Austausch
kostenlos beseitigt.
6.3 Die Rücksendung von gelieferten Sachen ist nur nach vorheriger Zustimmung von
Contimeta gestattet und muss gemäß den von Contimeta zu erteilenden
(Transport-)Anweisungen erfolgen. Die Rücksendung muss die schriftliche
Mitteilung des von dem Auftraggeber behaupteten Mangels enthalten.
Rücksendungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Contimeta muss
Contimeta nicht annehmen. Wenn Contimeta in einem solchen Fall die
zurückgesendeten Sachen dennoch in Empfang nimmt, werden die
zurückgesendeten Sachen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert und
zu seiner Verfügung gehalten. Die Zustimmung zur Rücknahme bzw. die
Entgegennahme der Sachen durch Contimeta bedeutet in keinem Fall, dass
Contimeta anerkennt, dass der von dem Auftraggeber behauptete Mangel
tatsächlich vorliegt.
6.4 Mängel des Gelieferten berechtigen nicht zur Auflösung des betreffenden Vertrags,
es sei denn, dass es sich um Mängel im Sinne von Absatz 2 handelt und es
Contimeta nach wiederholten Versuchen nicht gelingt, den Mangel/die Mängel auf
akzeptable Weise zu beseitigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Auflösung
berechtigt, wenn und soweit ihm die Fortführung des betreffenden Vertrags
vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
6.5 Der Auftraggeber muss Contimeta die Kosten erstatten, die in Verbindung mit
unbegründeten Beanstandungen entstanden sind.
6.6 Die Beanstandung eines Mangels berechtigt den Auftraggeber, soweit dieser eine
juristische Person ist, nicht zur Aussetzung seiner Zahlungspflichten.
6.7 Wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung von Contimeta Arbeiten an
der gelieferten Sache verrichtet oder verrichten lässt, verfällt das Recht des
Auftraggebers, sich auf Mängel des Gelieferten zu berufen.
7. Verpackung von bestellten Sachen
7.1 Wenn dies nach Auffassung von Contimeta notwendig ist oder der Auftraggeber
dies ausdrücklich wünscht, werden die Sachen verpackt geliefert; die
Verpackungskosten werden dem Auftraggeber zu einem von Contimeta
festgelegten Kostpreis in Rechnung gestellt.
7.2 Wenn Contimeta dem Auftraggeber Verpackungsmaterial als Leihgabe überlassen
hat und dem Auftraggeber dafür eine Pfandgebühr in Rechnung gestellt wurde
oder wird, wird der Auftraggeber diesbezüglich vollständig oder teilweise
kreditiert, vorausgesetzt, dass das Verpackungsmaterial innerhalb von 6 Monaten
franko und in gutem Zustand zurückgegeben wurde.
8. Versendung von Sachen
8.1 Wenn der Auftraggeber darum bittet, erfolgt die Versendung der Sachen auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers an einem von dem Auftraggeber
angegebenen Ort durch einen von Contimeta zu beauftragenden Spediteur, es sei
denn, der Auftraggeber hat bei der Bestellung selbst einen Spediteur angegeben.
8.2 Im Falle von Eillieferungen kann Contimeta dem Auftraggeber neben den
eigentlichen Transportkosten auch die dafür zusätzlich anfallenden Kosten in
Rechnung stellen.
9. Kauf auf Probe
9.1 Ein Kauf auf Probe liegt dann vor, wenn Contimeta für den Transport der Sachen
sorgt und den Spediteur sowie das Transportmittel auswählt. Contimeta haftet
nicht für Verzögerungen, die auf einer Pflichtverletzung des von Contimeta
gewählten Spediteurs beruhen beziehungsweise auf das von Contimeta gewählte
Transportmittel zurückzuführen sind; zudem berechtigen solche Verzögerungen
weder zur Auflösung des Vertrags, noch gewähren diese einen Anspruch auf
Schadensersatz.
9.2 Der Auftraggeber muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung der auf
Probe gelieferten Sache(n) Contimeta mitteilen, ob er die Sache(n) kaufen
möchte. Wenn der Auftraggeber die auf Probe gelieferte(n) Sache(n) nicht
innerhalb von 14 Kalendertagen zurückgegeben hat, wird unterstellt, dass er die
Sache(n) am Tag der Lieferung der Sache(n) gekauft hat. Die Kosten für die
Rücksendung trägt Contimeta. Wenn der Auftraggeber die Sache(n)
zurückgegeben hat, wird Contimeta dem Auftraggeber den Betrag der
zurückgegebenen Sache(n) kreditieren, vorausgesetzt, dass diese unbeschädigt ist
(sind) und wenn es sich um eine für den Verbrauch bestimmte Sache (um für
den Verbrauch bestimmte Sachen) handelt in der nicht angebrochenen und
originalen Verpackung zurückgegeben wird (werden).
10. Sachen von Zulieferern
10.1 Wenn und soweit Contimeta Sachen von Dritten an den Auftraggeber liefert,
finden auf diese Sachen vorausgesetzt, dass Contimeta dies dem Auftraggeber
mitgeteilt hat die Geschäftsbedingungen dieser Dritten Anwendung, und zwar
ohne Rücksicht auf die davon abweichenden Bestimmungen in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber akzeptiert die besagten
Geschäftsbedingungen der Dritten. Diese Bedingungen liegen für den
Auftraggeber bei Contimeta zur Einsichtnahme bereit, und Contimeta schickt dem
Auftraggeber auf Wunsch ein Exemplar dieser Bedingungen kostenlos zu. Wenn
und soweit die besagten Bedingungen der Dritten im Verhältnis zwischen dem
Auftraggeber und Contimeta aus irgendwelchen Gründen keine Anwendung finden
oder für nicht anwendbar erklärt werden, finden uneingeschränkt die
Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
11. Anforderungen an das Umfeld und Installation
11.1 Der Auftraggeber sorgt für ein Umfeld, das die von Contimeta bezüglich der zu
liefernden Sachen gegebenenfalls mitgeteilten Anforderungen (beispielsweise in
Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, technische Voraussetzungen und
dergleichen) erfüllt.
11.2 Wenn die Parteien dies schriftlich ausdrücklich vereinbart haben, wird Contimeta
die Sachen installieren oder installieren lassen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle an den Auftraggeber gelieferten Sachen verbleiben im Eigentum von
Contimeta, bis alle Beträge, die der Auftraggeber für alle an den Auftraggeber
gelieferten oder noch zu liefernden Sachen schuldet, darin inbegriffen Kosten für
Lieferung, Transport, Montage und Installation, sowie alle sonstigen Beträge
(zuzüglich Zinsen, Kosten, vertraglichen Schadensersatzes und Vertragsstrafen),
die der Auftraggeber aufgrund einer Verletzung seiner Zahlungspflichten aus
Verträgen schuldet, vollständig an Contimeta bezahlt worden sind.
12.2 Soweit dem Auftraggeber gegenüber Contimeta noch andere Verbindlichkeiten als
die oben genannten obliegen, führen Zahlungen des Auftraggebers zuerst zur
Tilgung dieser sonstigen Verbindlichkeiten und erlischt der Eigentumsvorbehalt
erst, nachdem der Auftraggeber alle oben genannten Verbindlichkeiten erfüllt hat.
12.3 Der Auftraggeber, der als Wiederverkäufer auftritt, darf alle Sachen von
Contimeta im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs
verkaufen und weiterliefern. Dieses Recht verliert der Auftraggeber, sobald der
Auftraggeber hinsichtlich seiner Zahlungspflichten gegenüber Contimeta im Sinne
von Absatz 6 mehr als 14 Werktage in Verzug ist. Der Auftraggeber erklärt, dass
er auf erste Anforderung von Contimeta zu jedem von Contimeta gewünschten
Zeitpunkt alle relevanten Daten aus der Administration bereitstellen wird, um
nachzuweisen, dass er diese Verpflichtung erfüllt.
12.4 Wenn der Auftraggeber Produzent ist, darf er alle Sachen von Contimeta im
Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs zu Halberzeugnissen
oder Endprodukten verarbeiten. Doch sobald der Auftraggeber mehr als 14
Werktage in Verzug ist, darf er die Sachen nicht länger verarbeiten. Der
Auftraggeber erklärt, dass er auf erste Anforderung von Contimeta zu jedem von
Contimeta gewünschten Zeitpunkt alle relevanten Daten aus der Administration
bereitstellen wird, um nachzuweisen, dass er diese Verpflichtung erfüllt.
12.5 Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, bei Verzug im Sinne von Absatz
3 und/oder 4 Contimeta auf erste Anforderung von Contimeta ein stilles
Pfandrecht an den Sachen oder Endprodukten, zu denen er die Sachen verarbeitet
hat, zu gewähren. Der Auftraggeber wird seine vollständige und rechtzeitige
Mithilfe bei der Ausfertigung der betreffenden Verpfändungsurkunden leisten.
Contimeta wird selbst für die Eintragung sorgen.
12.6 Sobald der Auftraggeber bezüglich einer Zahlungspflicht in Verzug ist und auch in
den Fällen im Sinne von Artikel 6:80 des Bürgerlichen Gesetzbuches der
Niederlande, wenn die Forderungen noch nicht fällig sind, ist Contimeta
berechtigt, von dem Auftraggeber die sofortige Herausgabe der Sachen aufgrund
des Eigentumsvorbehaltes zu fordern sowie die Verpfändungsurkunden im Sinne
von Absatz 5 zu verlangen. Der Auftraggeber erklärt, dass er auf erste
Anforderung von Contimeta zu jedem von Contimeta gewünschten Zeitpunkt alle
relevanten Daten aus der Administration bereitstellen wird. Darüber hinaus erklärt
der Auftraggeber, dass er Contimeta auf erste Anforderung Zugang zu seinen
Betriebsgebäuden und seinem Betriebsgelände gewähren wird, um Contimeta die
Kontrolle zu ermöglichen, ob sich die von Contimeta gelieferten bzw. verarbeiteten
Sachen noch im Lager des Auftraggebers befinden, um diese mitzunehmen oder
daran ein erstes stilles Pfandrecht zu bestellen.
12.7 Im Falle des Konkurses verfallen ebenfalls die in Absatz 3 und 4 genannten Rechte
des Auftraggebers und dürfen die Sachen weder im Rahmen der Fortsetzung eines
normalen Geschäftsbetriebs während der Abkühlungsperiode durch den
Konkursverwalter noch zu Gunsten eines Neuanfangs oder einer Liquidation der
Konkursmasse verarbeitet oder verkauft noch in den Herrschaftsbereich von
Dritten gebracht werden, solange der Verzug des Konkursschuldners andauert.
Dies gilt auch für den Fall, dass diese Dritten den Eigentumsvorbehalt
anerkennen. Die in den obigen Absätzen genannten, von Contimeta
ausbedungenen Rechte finden im Falle des Konkurses so weit wie möglich
entsprechende Anwendung.
12.8 Wenn der Auftraggeber die Bestimmungen aus diesem Artikel nicht oder nicht
rechtzeitig befolgt, verwirkt der Auftraggeber zu Gunsten von Contimeta ohne
gerichtliche Beteiligung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-
pro Verstoß und in Höhe von 500,- für jeden Tag oder Teil eines Tages, den der
Verstoß andauert.
12.9 Wenn Sachen gemäß diesem Artikel zurückgenommen werden, wird der Wert
dieser Sachen von den offenen Beträgen im Sinne von Absatz 1 abgezogen. Den
Wert der Sachen bestimmt Contimeta anhand des Zeitwertes im Zeitpunkt der
Rücknahme.
C. WERK
13. Vergütungssumme
13.1 Die in der Offerte und/oder der Auftragsbestätigung genannte Vergütungssumme
versteht sich ohne MwSt.
13.2 Wenn die auf das Werk Anwendung findenden Normen und Vorschriften nach
Versendung der Auftragsbestätigung geändert werden, ist Contimeta berechtigt,
die damit verbundenen Preisänderungen in der Vergütungssumme zu
berücksichtigen.
13.3 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen ist Contimeta berechtigt, nach
Versendung der Auftragsbestätigung auftretende Erhöhungen in Bezug auf Löhne,
Mietzinsen, Frachtkosten, Baustoffe und Materialien, Tarife, Gebühren, Abgaben
und Steuern sowie jegliche Änderung von Wechselkursen, die für Contimeta
kostensteigernd sind, in der Vergütungssumme zu berücksichtigen.
14. Mehr- und Minderarbeit
14.1 Verrechnung von Mehr- und Minderarbeit findet statt:
- im Falle der schriftlichen Änderung des Auftrags, unter anderem infolge von
Abweichungen von Pauschalpreissummen und verrechenbaren Mengen;
- im Falle von Anweisungen von oder aufgrund von Behörden oder öffentlichen
Versorgungseinrichtungen infolge der Änderung von rechtlichen Vorschriften nach
Versendung der Auftragsbestätigung;
- in den in Artikel 18 dieser Bedingungen genannten Fällen.
14.2 Wenn die Gesamthöhe der Minderarbeit die Gesamthöhe der Mehrarbeit
übersteigt, hat Contimeta Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 20% der
Differenz dieser Gesamthöhen.
15. Verpflichtungen des Auftraggebers
15.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Contimeta rechtzeitig verfügt über:
- die für die Planung des Werks benötigten Angaben und Ermächtigungen wie
Genehmigungen, Freistellungen und Verfügungen, jeweils falls notwendig auf
Anweisung von Contimeta;
- das Gebäude, das Gelände oder das Gewässer, in dem oder auf dem das Werk
ausgeführt werden müssen;
- hinreichende Möglichkeiten für den Antransport, die abschließbare Lagerung
und/oder den Abtransport von Baustoffen, Materialien und Werkzeugen;
- Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, Beleuchtung, Beheizung, Gas,
Druckluft, Starkstrom, Wasser und andere für die Ausführung des Werks
erforderliche Energiequellen;
- Zeichnungen von der Lage von Kabeln, Rohren und Leitungen;
- Arbeitsplätze, die für Montage, Einführen, Einspannen und Einspritzen
erreichbar sind;
- Essraum und Parkplätze;
- Durchgangslöcher in Umwantelungen.
15.2 Der Auftraggeber stellt Contimeta kostenlos zur Verfügung:
- Strom und Gas;
- Wasser;
- Luft;
- horizontalen und vertikalen Transport auf der Baustelle;
- gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung;
- Telefon, Telefax und Kopierer;
- Winterausrüstung;
- Supportsystemen;
- Spannaussparungen.
Die Endbearbeitung von Spannaussparungen und die Kontrolle während des
Betonierens und nach dem Betonieren erfolgt ebenfalls auf Kosten des
Auftraggebers.
15.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von Dritten
auszuführenden Arbeiten und/oder von Dritten zu leistenden Lieferungen, die
nicht zum Werk von Contimeta gehören, so rechtzeitig verrichtet werden, dass die
Ausführung des Werks ungestört stattfinden kann.
15.4 Wenn der Beginn oder die Fortsetzung des Werks durch Umstände verzögert wird,
für die der Auftraggeber verantwortlich ist, muss der Auftraggeber die Contimeta
daraus entstehenden Schäden und Kosten erstatten. Dazu kann etwa gehören,
dass Arbeiten in Verbindung mit von dem Auftraggeber ausgeführten
Sicherheitsmaßnahmen/Sicherheitsrichtlinien des Auftraggebers nicht sofort
ausgeführt werden können.
16. Baustoffe
16.1 Der Auftraggeber ist befugt, die Baustoffe und Materialien zu prüfen und
Materialien von Dritten untersuchen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten hat
außer im Falle der Ablehnung der Auftraggeber zu tragen. Von dem Auftraggeber
zur Verfügung gestellte Baustoffe und Materialien gelten als genehmigt.
16.2 Die aus dem Werk resultierenden Baustoffe und Materialien, hinsichtlich derer der
Auftraggeber erklärt hat, dass er diese behalten möchte, muss der Auftraggeber
von dem Werk entfernen.
16.3 Für die antransportierten Baustoffe und Materialien trägt der Auftraggeber ab dem
Zeitpunkt, in dem diese zum Werk transportiert worden sind, die Verlust-,
Diebstahls- und/oder Beschädigungsgefahr.
17. Abnahme und Wartungsfrist
17.1 Das Werk gilt als abgenommen:
- wenn Contimeta schriftlich oder mündlich dem Auftraggeber die Vollendung des
Werks mitgeteilt und der Auftraggeber das Werk genehmigt hat;
- nach Ablauf von 8 Tagen, nachdem Contimeta dem Auftraggeber schriftlich
mitgeteilt hat, dass das Werk vollendet ist, sofern es der Auftraggeber unterlassen
hat, das Werk innerhalb dieser Frist abzunehmen;
- bei Ingebrauchnahme des Werks durch den Auftraggeber, wobei im Falle der
Ingebrauchnahme eines Teils des Werks dieser Teil als abgenommen gilt.
17.2 Kleine Mängel, die getrost in der in Absatz 4 genannten Frist beseitigt werden
können, berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Genehmigung.
17.3 Wenn der Auftraggeber seine Genehmigung bezüglich des Werks zurückhält, ist er
verpflichtet, dies Contimeta schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
17.4 Contimeta wird die in Absatz 2 genannten kleinen Mängel und die nachträglich am
Werk aufgetretenen Mängel, die Contimeta innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme
schriftlich mitgeteilt worden sind, so schnell wie möglich beseitigen.
17.5 Nach Ablauf der im vorigen Absatz genannten Frist haftet Contimeta nicht mehr
für Mängel am Werk, es sei denn, das Werk ist mit einem Mangel behaftet, der am
Tag der Abnahme nicht entdeckt wurde und vernünftigerweise nicht entdeckt
werden konnte, und Contimeta wurde diesbezüglich innerhalb von 6 Wochen,
nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen,
schriftlich informiert.
17.6 Der Anspruch aufgrund des im vorigen Absatz genannten versteckten Mangels
verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Abnahme.
18. Aussetzung und Einstellung des Werks in unvollendetem Zustand
18.1 Wenn der Auftraggeber die Ausführung des Werks aussetzt, ist Contimeta
berechtigt, die Vorkehrungen, die Contimeta aus diesem Grund treffen muss, als
Mehrarbeit in Rechnung zu stellen.
18.2 Wenn die Aussetzung länger als 14 Tage andauert, kann Contimeta fordern, dass
sie eine anteilige Bezahlung für den bereits ausgeführten Teil des Werks erhält.
Dabei werden die noch nicht verarbeiteten Baustoffe und Materialien, soweit diese
noch nicht in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind, berücksichtigt.
18.3 Wenn die Aussetzung des Werks länger als einen Monat angedauert hat, ist
Contimeta befugt, das Werk in unvollendetem Zustand einzustellen. In diesem Fall
sowie auch dann, wenn der Auftraggeber den Vertrag vollständig oder teilweise
kündigt, hat Contimeta Anspruch auf die Vergütungssumme zuzüglich der Kosten,
die Contimeta infolge der nicht stattfindenden Vollendung aufwenden musste, und
zuzüglich der Erstattung des infolge der Kündigung erlittenen Schadens, abzüglich
der Kosten, die Contimeta durch die Beendigung einspart.
D. WARTUNG
19. Dauer der Wartungsverpflichtung
19.1 Der auf die Wartung von Sachen gerichtete Vertrag wird für die zwischen den
Parteien vereinbarte Dauer geschlossen. Haben die Parteien keine Dauer
vereinbart, wird der Vertrag für die Dauer eines Kalenderjahres geschlossen.
19.2 Die Dauer des Vertrags wird stillschweigend stets um ein Kalenderjahr verlängert,
es sei denn, der Auftraggeber oder Contimeta kündigt den Vertrag schriftlich unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem Ende des betreffenden
Zeitraums.
20. Wartung
20.1 Der Inhalt und der Umfang der von Contimeta zu erbringenden Wartungsdienste
und der etwaigen zugehörigen Serviceniveaus legen die Parteien in einem
schriftlichen Vertrag fest. Anderenfalls ist Contimeta verpflichtet, sich bestmöglich
zu bemühen, Störungen, die der Auftraggeber Contimeta ordnungsgemäß
gemeldet hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Eine Störung
liegt dann vor, wenn die Sachen die von Contimeta schriftlich ausdrücklich
mitgeteilten Eigenschaften nicht oder nur mit Unterbrechung erfüllen, allerdings
nur dann, wenn die Störung nachgewiesen und reproduziert werden kann.
20.2 Die Wartung wird während der bei Contimeta geltenden Arbeitstage und
Arbeitszeiten durchgeführt.
20.3 Wenn die Wartung während der in Artikel 20.2 genannten Arbeitstage und
Arbeitszeiten begonnen wurde und das Wartungspersonal von Contimeta es für
notwendig hält, die Wartungsarbeiten außerhalb dieser Zeiten fortzusetzen,
werden dem Auftraggeber die bei Contimeta geltenden Tarife in Rechnung
gestellt.
20.4 Contimeta behält sich unter anderem das Recht vor, seine
Wartungsverpflichtungen auszusetzen, solange am Standort der Sachen
Bedingungen herrschen, die nach Auffassung von Contimeta ein Risiko für die
Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter von Contimeta darstellen.
20.5 Contimeta wird alle relevanten Daten bezüglich der an den Sachen verrichteten
Arbeiten registrieren und in seiner Administration festhalten. Contimeta wird dem
Auftraggeber auf erste Anforderung Einblick in diese Daten gewähren.
20.6 Der Austausch von Ersatzteilen erfolgt dann, wenn dies nach Auffassung von
Contimeta notwendig ist, um Störungen zu beseitigen oder zu verhindern. Die
ausgetauschten Ersatzteile werden bzw. bleiben das Eigentum von Contimeta.
21. Wartungs- und Nutzungsbedingungen
21.1 Der Auftraggeber wird Contimeta sofort nach Auftreten einer Störung bezüglich
der Sachen in Form einer von einem fachkundigen Mitarbeiter des Auftraggebers
erstellten Beschreibung der Störung informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dem Personal von Contimeta oder von Contimeta beauftragten Dritten Zugang
zum Standort der Sachen und jede sonstige notwendige Unterstützung zu
gewähren.
21.2 Auf Wunsch von Contimeta wird ein fachkundiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu
Beratungszwecken bei den Wartungsarbeiten anwesend sein. Der Auftraggeber ist
berechtigt, bei allen zu Gunsten des Auftraggebers auszuführenden Arbeiten
anwesend zu sein.
21.3 Der Auftraggeber stellt Contimeta die Sachen zu Gunsten der oben genannten
Arbeiten zur Verfügung.
21.4 Der Auftraggeber ist befugt, nicht von Contimeta gelieferte Sachen und Systeme
anzuschließen und darauf nicht von Contimeta gelieferte Sachen zu installieren.
Die Kosten für die Untersuchung und Beseitigung von Störungen, die aus dem
Anschließen von nicht von Contimeta gelieferten Sachen resultieren, trägt der
Auftraggeber.
21.5 Wenn nach Auffassung von Contimeta zum Zwecke der Wartung der Sachen
erforderlich ist, dass die Verbindungen der Sachen mit anderen Systemen oder
Sachen getestet werden, wird der Auftraggeber Contimeta diese anderen Systeme
oder Sachen sowie die betreffenden Testverfahren und benötigten Sachen zur
Verfügung stellen.
21.6 Bei Wartungsarbeiten benötigtes Testmaterial, das nicht zur normalen Ausstattung
von Contimeta gehört, muss der Auftraggeber zur Verfügung stellen.
21.7 Der Auftraggeber sorgt für die technischen und räumlichen (und
Telekommunikations-)Vorrichtungen, die für die Funktionsfähigkeit der Sachen
notwendig sind. Die Wartung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die besagten
Vorrichtungen und Anschlüsse.
22. Ausschlüsse
22.1 Arbeiten in Bezug auf die Untersuchung oder Beseitigung von Störungen, die auf
der unsachgemäßen Nutzung der Sachen oder auf von außen kommenden
Ursachen beruhen, darin inbegriffen etwa Fehler in wichtigen Vorrichtungen oder
Verbindungen mit bzw. Nutzung von Sachen, Materialien, die nicht unter den
Vertrag fallen, gehören nicht zu den Verpflichtungen, die Contimeta gemäß dem
Vertrag obliegen, und werden dem Auftraggeber gesondert zu den üblichen
Tarifen in Rechnung gestellt.
22.2 In der Wartungsvergütung sind nicht enthalten:
1. Austausch der Verbrauchsartikel;
2. Kosten für den Austausch von Ersatzteilen sowie Wartungsdienste für die
Beseitigung von Störungen, die vollständig oder teilweise dadurch entstanden
sind, dass sich andere Personen als Contimeta und seine Hilfspersonen an der
Beseitigung versucht haben;
3. Arbeiten, um die Sachen vollständig oder teilweise zu überholen;
4. Vornahme von Modifizierungen an Sachen;
5. Versetzung, Umzug, erneute Installation von Sachen oder die daraus
resultierenden Arbeiten.
E. ALLGEMEINES (FORTSETZUNG)
23. Bezahlung
23.1 Die Bezahlung der (Raten der) Vergütungssumme für das Werk oder des
Kaufpreises für die bestellten Sachen wird bei Eintritt der Bedingung, die für die
Bezahlung der Rate der Vergütungssumme vereinbart wurde, oder nach Abnahme
oder Lieferung der bestellten Sachen sofort fällig.
23.2 Die Bezahlung muss innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum
erfolgen.
23.3 Der Käufer ist berechtigt, Teillieferungen gesondert zu fakturieren.
23.4 Der Auftraggeber ist nicht zur Aussetzung oder Kürzung irgendeiner Zahlung
berechtigt. Der Auftraggeber darf mit einer Gegenforderung nur aufrechnen,
soweit Contimeta die Gegenforderung ausdrücklich anerkannt hat oder gerichtlich
rechtskräftig festgestellt wurde.
23.5 Im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung gerät der Auftraggeber, ohne dass es
einer Inverzugsetzung oder Zahlungsaufforderung bedarf, in Verzug und schuldet
er bezüglich des offenen Betrags die Zahlung von sofort fälligen Zinsen in Höhe
von 1,5% pro Monat oder wenn dieser höher ist in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes. Ein Teil eines Monats gilt in diesem Zusammenhang als ein ganzer
Monat. Contimeta darf ferner, soweit eine Lieferung gemäß irgendeinem mit dem
Auftraggeber geschlossenen Vertrag noch nicht erfolgt ist, diese Lieferung
vollständig aussetzen, bis die vollständige Zahlung des offenen Betrags
eingegangen ist. Bleibt die Zahlung auch nach Zahlungsaufforderung innerhalb
einer mitgeteilten Frist aus, ist Contimeta befugt, den Vertrag nach eigener Wahl
vollständig oder teilweise mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen; dies
lässt den Anspruch von Contimeta auf Schadensersatz unberührt.
23.6 Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (einschließlich der
Rechtsanwaltsgebühren), die Contimeta durch die Wahrung seiner Rechte
gegenüber dem Auftraggeber entstehen, trägt der Auftraggeber. Die
außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% des einzutreibenden Betrags,
mindestens jedoch 350,- EUR. Der Auftraggeber schuldet die Zahlung dieser
außergerichtlichen Kosten, sobald ihn Contimeta aufgrund der nicht rechtzeitigen
Bezahlung zur Zahlung hat auffordern lassen.
23.7 Jede der Parteien kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung
vollständig oder teilweise schriftlich beenden, wenn die Gegenpartei
gegebenenfalls vorläufig einen gesetzlichen Zahlungsaufschub erhält, wenn
bezüglich der Gegenpartei Insolvenz beantragt wird oder wenn das Unternehmen
der Gegenpartei liquidiert oder eingestellt wird, es sei denn, dies erfolgt zum
Zwecke des Wiederaufbaus oder der Fusion oder Zusammenlegung von
Unternehmen. Contimeta ist aufgrund einer solchen Beendigung nie zur
Rückzahlung von bereits erhaltenen Geldern oder zur Zahlung von Schadensersatz
verpflichtet. Beträge, die Contimeta vor der Auflösung in Verbindung mit
demjenigen fakturiert hat, das Contimeta zur Erfüllung des Vertrags bereits
ordnungsgemäß verrichtet oder geliefert hat, sind unter Berücksichtigung des
vorigen Satzes uneingeschränkt weiterhin zu zahlen und werden im Zeitpunkt der
Auflösung sofort fällig.
24. Ausführung
24.1 Contimeta wird sich bestmöglich bemühen, die Dienstleistungen sorgfältig
auszuführen, gegebenenfalls gemäß den mit dem Auftraggeber schriftlich
vereinbarten Absprachen und Verfahren. Alle Dienste von Contimeta werden auf
der Basis einer Bemühungsverpflichtung ausgeführt, wenn und soweit nicht
Contimeta im schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das
betreffende Ergebnis zudem hinreichend präzise beschrieben wurde.
24.2 Wenn vereinbart wurde, dass die Dienstleistung in Phasen stattfinden wird, ist
Contimeta berechtigt, den Beginn der Dienste, die zu einer Phase gehören,
auszusetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangehenden Phase
schriftlich genehmigt hat.
24.3 Nur dann, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, ist Contimeta
verpflichtet, bei der Ausführung der Dienstleistung rechtzeitig und
verantwortungsbewusst erteilte Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen.
Contimeta ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt oder den
Umfang der vereinbarten Dienstleistung ändern oder ergänzen; wenn solche
Anweisungen dennoch befolgt werden, werden die betreffenden Arbeiten gemäß
Artikel 25 vergütet.
25. Änderung und Mehrarbeit
25.1 Wenn Contimeta auf Wunsch oder mit der vorherigen Zustimmung des
Auftraggebers Arbeiten oder andere Leistungen verrichtet hat, die außerhalb des
Umfangs der vereinbarten Dienstleistung liegen, werden diese Arbeiten oder
Leistungen von dem Auftraggeber gemäß den üblichen Tarifen von Contimeta
vergütet. Mehrarbeit liegt auch dann vor, wenn eine Systemanalyse, ein Entwurf
oder Vorgaben erweitert oder geändert werden. Contimeta ist nie verpflichtet,
einen solchen Wunsch zu erfüllen, und kann verlangen, dass diesbezüglich ein
gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen wird.
25.2 Der Auftraggeber akzeptiert, dass durch Arbeiten oder Leistungen im Sinne von
Absatz 1 dieses Artikels der vereinbarte oder erwartete Zeitpunkt der Vollendung
der Dienstleistung und die gegenseitigen Haftungsbereiche des Auftraggebers und
von Contimeta beeinflusst werden können. Der Umstand, dass während der
Ausführung des Vertrags (der Bedarf nach) Mehrarbeit entsteht, berechtigt den
Auftraggeber nie zur Auflösung oder Beendigung des Vertrags.
25.3 Soweit für die Dienstleistung ein Festpreis vereinbart wurde, wird Contimeta den
Auftraggeber auf Wunsch schriftlich im Voraus über die finanziellen Folgen dieser
zusätzlichen Arbeiten oder Leistungen informieren.
26. Sicherheit, Ersatzteile und Materialien
26.1 Der Auftraggeber darf bei der Verwendung jeder ihm von Contimeta gelieferten
Sache (beispielsweise Gerät oder Maschine) nur das Material wie
Befestigungsmittel, Umschnürungs- und Bündelungsmaterialien verwenden, das
Contimeta dem Auftraggeber schriftlich als für die von Contimeta gelieferten
Sachen (Maschinen oder von Contimeta gelieferte Geräte) geeignet empfohlen
hat. Bei Reparatur bzw. Austausch von Ersatzteilen einer von Contimeta
gelieferten Sache darf der Auftraggeber nur solche Ersatzteile verwenden, die ihm
von Contimeta als für die betreffenden Sachen geeignet empfohlen wurden.
Darüber hinaus muss der Auftraggeber im Falle solcher Arbeiten die in Absatz 2
dieses Artikels genannten Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsbestimmungen
beachten. Wenn sich der Auftraggeber nicht an seine oben genannten
Verpflichtungen hält, ist Contimeta befugt, den Auftraggeber von der Lieferung
der besagten Ersatzteile auszuschließen. Wenn der Auftraggeber die oben
genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat und andere als die von Contimeta als
geeignet empfohlenen Materialien und/oder Ersatzteile verwendet hat und der
Auftraggeber Contimeta haftbar macht für Schäden, die ihm in Verbindung mit der
Verwendung einer von Contimeta gelieferten Sache entstanden sind, muss der
Auftraggeber beweisen, dass die Ursache der Schäden in einem Mangel der von
Contimeta gelieferten Sache und nicht in der verbotenen Verwendung anderer
Materialien oder Ersatzteile als derjenigen, die Contimeta als geeignet empfohlen
hat, liegt.
26.2 Der Auftraggeber muss die von Contimeta übermittelten Gebrauchsanweisungen
bzw. Sicherheitsbestimmungen befolgen und seine Arbeitnehmer und andere
Dritte, die die Sachen verwenden, diesbezüglich informieren. Der Auftraggeber
wird für die Übersetzung der von Contimeta übermittelten Gebrauchsanweisungen
und Sicherheitsbestimmungen sorgen, damit Arbeitnehmer und andere Dritten
Kenntnis von diesen nehmen können; aus diesem Grund gilt dies insbesondere
dann, wenn der von Contimeta übermittelte Text nicht in niederländischer Sprache
oder in einer Sprache verfasst ist, die die Beteiligten nicht (gut) beherrschen. Der
Auftraggeber muss ferner die von den zuständigen Behörden diesbezüglich
aufgestellten Vorschriften befolgen bzw. deren Befolgung überwachen.
26.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von Contimeta gelieferte Sachen weiterliefert,
muss er mit seinem Abnehmer vereinbaren, dass dieser Abnehmer die in Absatz 1
und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen beachten wird, und muss der
Auftraggeber dafür sorgen, dass dem Abnehmer die von Contimeta übermittelten
Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsbestimmungen zur Verfügung gestellt
werden.
27. Höhere Gewalt
27.1 Wenn der Auftraggeber irgendeiner der ihm aus einem Vertrag mit Contimeta
obliegenden Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommt oder wenn er für
insolvent erklärt wurde oder seine Insolvenz beantragt wurde oder wenn ein
(vorläufiger) gesetzlicher Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt wurde, ist
Contimeta berechtigt, die Erfüllung aller Verpflichtungen, die Contimeta
gegenüber dem Auftraggeber obliegen, auszusetzen und alle Verträge mit dem
Auftraggeber als vollständig oder teilweise aufgelöst zu betrachten; dies lässt den
Anspruch von Contimeta auf Schadensersatz unberührt.
27.2 Keine der Parteien ist zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie
daran infolge höherer Gewalt gehindert ist. Als höhere Gewalt gilt dabei unter
anderem höhere Gewalt auf Seiten von Zulieferern von Contimeta, der Fall, dass
Zulieferer, die der Auftraggeber Contimeta vorgeschrieben hat, Verpflichtungen
nicht ordnungsgemäß erfüllen, sowie Mängel von Sachen, Materialien, Software
von Dritten, deren Verwendung der Auftraggeber Contimeta vorgeschrieben hat.
27.3 Wenn eine Situation höherer Gewalt länger als neunzig Tage angedauert hat, sind
die Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Auflösung zu beenden.
Dasjenige, das gemäß dem Vertrag bereits geleistet wurde, wird in diesem Fall
anteilig in Rechnung gestellt, ohne dass sich die Parteien darüber hinaus
gegenseitig noch etwas schuldig sind.
28. Haftung
28.1 Contimeta übernimmt keinerlei Haftung für Mängel, die am Werk oder Gelieferten
durch Schuld oder Zutun des Auftraggebers oder von Dritten, für die der
Auftragnehmer verantwortlich ist, entstehen.
28.2 Die gesamte Haftung von Contimeta aufgrund einer zurechenbaren
Pflichtverletzung bei der Erfüllung des Vertrags ist beschränkt auf die Erstattung
des unmittelbaren Schadens und beläuft sich auf maximal den Betrag des für
diesen Vertrag vereinbarten Preises (ohne MwSt.). Wenn der Vertrag
hauptsächlich ein Dauerschuldverhältnis mit einer Laufzeit von mehr als einem
Jahr ist, gilt als der für den Vertrag vereinbarte Preis der für ein Jahr vereinbarte
Gesamtbetrag der Vergütungen (ohne MwSt.). In keinem Fall jedoch beträgt die
gesamte Erstattung für unmittelbare Schäden mehr als 2.500.000,00 EUR.
28.3 Die Haftung des Auftraggebers für Schäden durch Tod, Körperverletzung oder
Sachbeschädigung beträgt insgesamt nie mehr als 2.500.000,00 EUR.
28.4 Die Haftung von Contimeta für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, entgangene Einsparungen, verringerten Goodwill, Schäden durch
Betriebsstillstand, Schäden infolge von Ansprüchen von Abnehmern des
Auftraggebers, Schäden in Verbindung mit der Verwendung von Sachen,
Materialien Dritter, die der Auftraggeber Contimeta vorgeschrieben hat, Schäden
in Verbindung mit der Einschaltung von Zulieferern, die der Auftraggeber
Contimeta vorgeschrieben hat, und für alle anderen Formen von Schäden als die
in Absatz 2 und 3 dieses Artikels genannten ist unabhängig von ihrem
Entstehungsgrund ausgeschlossen.
28.5 Die in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels genannten Beschränkungen
gelten nicht, wenn und soweit der Schaden auf Absicht oder grober Fahrlässigkeit
von Contimeta oder der Führungskräfte von Contimeta beruht.
28.6 Die Haftung von Contimeta wegen zurechenbarer Pflichtverletzung bei der
Erfüllung eines Vertrags entsteht in jedem Fall nur dann, wenn der Auftraggeber
Contimeta unverzüglich und deutlich in Verzug und eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Pflichtverletzung setzt und wenn Contimeta auch nach Ablauf
dieser Frist in zurechenbarer Weise weiterhin ihre Verpflichtungen verletzt. Die
Inverzugsetzung muss eine so vollständige und detaillierte Beschreibung der
Pflichtverletzung wie möglich enthalten, so dass Contimeta in der Lage ist,
adäquat zu reagieren.
28.7 Voraussetzung für die Entstehung jedes Anspruchs auf Schadensersatz ist immer,
dass der Auftraggeber Contimeta den Schaden so schnell wie möglich nach dessen
Entstehung schriftlich mitteilt. Jeder Anspruch gegen Contimeta auf
Schadensersatz verfällt durch den bloßen Ablauf von 24 Monaten nach der
Entstehung des Anspruchs.
28.8 Der Auftraggeber hält Contimeta schadlos in Bezug auf alle Ansprüche wegen
Produkthaftung infolge eines Mangels einer Sache oder eines Systems, die/das der
Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und die/das unter anderem aus von
Contimeta gelieferten Sachen oder anderen Materialien bestand, wenn und soweit
nicht der Auftraggeber beweist, dass der Schaden durch diese Sachen oder
anderen Materialien verursacht wurde.
28.9 Dieser Artikel findet auch Anwendung zu Gunsten aller (juristischen) Personen,
derer sich Contimeta zur Erfüllung des Vertrags bedient.
29. Empfehlungen
29.1 Empfehlungen, die Contimeta gegebenenfalls auf Wunsch des Auftraggebers
erteilt, sind gänzlich unverbindlich und führen nie zu irgendeiner Haftung von
Contimeta. Die Entscheidung, anlässlich einer von Contimeta erteilten Empfehlung
bestimmte Sachen zu kaufen, trifft der Auftraggeber selbst, weshalb ausschließlich
der Auftraggeber die Verantwortung für diese Entscheidung trägt. Der
Auftraggeber wird daher verpflichtet sein, Contimeta in Bezug auf jegliche
Ansprüche Dritter schadlos zu halten.
30. Anwendbares Recht; Rechtsstreitigkeiten
30.1 Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf alle Angebote und
Verträge, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig oder
teilweise Anwendung finden, findet ausschließlich das niederländische Recht
Anwendung.
30.2 Für alle Rechtstreitigkeiten, die aus den Verträgen resultieren und/oder mit den
Verträgen zusammenhängen, die Contimeta mit seinen Auftraggebern geschlossen
hat, bildet das zuständige Gericht in Utrecht den ausschließlichen Gerichtsstand. <<

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