Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 23. April 2009 bei der Industrie- und Handelskammer Utrecht unter der Nummer 30010609 deponiert.
1.1 In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen: Contimeta BV, mit Sitz in Utrecht und Geschäftsräumen in Savannahweg 15, Utrecht. Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, an die Contimeta eine Offerte richtet oder mit der Contimeta einen auf die Lieferung von Sachen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Werkleistungen gerichteten Vertrag schließt. Werk: die von Contimeta für den Auftraggeber auszuführenden Werkleistungen und/oder die vorzunehmenden Lieferungen.
2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, Offerten, Rechtsverhältnisse und Verträge (in Bezug auf ein Werk), die darauf gerichtet sind, dass Contimeta für den Auftraggeber Sachen liefert und/oder Dienstleistungen erbringt. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
2.2 Wenn irgendeine Bestimmung aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt in Kraft und beraten sich Contimeta und der Auftraggeber mit dem Ziel, neue Bestimmungen zum Austausch der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei diese so weit wie möglich den Zweck und die Wirkung der nichtigen bzw. für nichtig erklärten Bestimmung berücksichtigen.
2.3 Die Anwendbarkeit etwaiger Kauf- oder anderer Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3.1 Alle Angebote und anderen Erklärungen von Contimeta sind unverbindlich, es sei denn, Contimeta hat schriftlich ausdrücklich etwas anderes angegeben. Der Auftraggeber steht ein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen gegenüber Contimeta mitgeteilten Größen, Anforderungen, Leistungsvorgaben und anderen Angaben, auf die Contimeta sein Angebot stützt.
3.2 Beschreibungen, technische Umschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen und Abbildungen in Katalogen und Broschüren sowie an den Auftraggeber gerichtete Offerten dienen lediglich dem Zweck, den Auftraggeber zu informieren, und gelten nicht als Angebot von Contimeta.
3.3 Eine Annahme, Auftragserteilung oder getätigte Bestellung gilt als unwiderrufliches Angebot des Auftraggebers. Contimeta ist daran erst durch Versendung seiner Auftragsbestätigung gebunden. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Tagen nach Versendung der Auftragsbestätigung von Contimeta schriftlich eine Rüge erklärt, wird unterstellt, dass die Auftragsbestätigung von Contimeta den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.
3.4 Zeichnungen, technische Umschreibungen, Entwürfe und Berechnungen werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn und soweit im Vertrag darauf verwiesen wird. Wenn die Zeichnung von der technischen Umschreibung abweicht, ist die technische Umschreibung maßgebend.
3.5 Zeichnungen, technische Umschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die von Contimeta oder im Auftrag von Contimeta angefertigt worden sind, verbleiben im Eigentum von Contimeta. Wenn der Auftraggeber keinen Auftrag erteilt, müssen diese Unterlagen nach entsprechender Aufforderung von Contimeta franko zurück an Contimeta geschickt werden.
3.6 Wenn der Auftraggeber Contimeta den Auftrag nicht erteilt, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Kosten, die Contimeta durch die Erstellung der Offerte entstanden sind, zu erstatten.
4.1. Alle von Contimeta angegebenen Preise verstehen sich ohne MwSt., Verpackungs- und Versandkosten, Kosten für Montage und/oder Inbetriebnahme und/oder andere Steuern, Abgaben oder Gebühren, die auf den Sachen lasten, es sei denn, auf der Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
4.2. Änderungen der angegebenen Preise ohne vorherige Mitteilung und auch nach Versendung der Auftragsbestätigung werden ausdrücklich vorbehalten; so ist Contimeta berechtigt, ab dem Vertragsschluss und bevor die gesamte Lieferung erfolgt ist, Erhöhungen von Tarifen, Gebühren, Abgaben und Steuern sowie jegliche Änderung von Wechselkursen, die eine Kostenersteigerung zu Lasten von Contimeta bedeutet, an den Auftraggeber weiterzureichen.
4.3.Contimeta behält sich das Recht vor, offensichtliche Irrtümer oder Fehler bezüglich der Preisangabe zu beseitigen.
5.1 Die Lieferung der bestellten Sachen erfolgt ab dem Lager von Contimeta oder ab einem von Contimeta anzugebenden Ort durch Bereitstellung dieser Sachen an den Auftraggeber oder durch Übergabe dieser Sachen an den betreffenden Spediteur; ab der Lieferung trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Sachen.
5.2 Die von Contimeta angegebenen Lieferfristen gelten als ungefähre Angaben und sind nicht verbindlich. Durch die Überschreitung der Lieferfrist gerät Contimeta nicht im Sinne von Artikel 6:83 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande in Verzug. Die Lieferfrist beginnt, sobald die Auftragsbestätigung versendet wurde und darüber hinaus der Auftraggeber Contimeta alle nach Auffassung von Contimeta möglicherweise benötigten Angaben, Zeichnungen und Materialien zur Verfügung gestellt hat.
5.3 Geringe Abweichungen bezüglich der gelieferten Sachen im Vergleich zu den Beschreibungen und Abbildungen in Katalogen, Broschüren und unterbreiteten Offerten, die innerhalb der üblichen oder gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen zumutbaren Toleranzbereiche bleiben, oder Nuancenabweichungen bezüglich der Farben der gelieferten Sachen stellen keine Pflichtverletzung von Contimeta dar. Solche Abweichungen gewähren dem Auftraggeber darüber hinaus nie das Recht, den Vertrag anderweitig anzugreifen.
5.4 Der Auftraggeber erteilt Contimeta im Voraus die Zustimmung, die von dem Auftraggeber bestellten Sachen in Teillieferungen zu liefern. Jede Teillieferung kann gesondert fakturiert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Teillieferung als selbstständige Lieferung zu betrachten und daher jede betreffende Rechnung innerhalb der jeweils angegebenen Frist zu bezahlen.
5.5 Sobald dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass die von ihm bestellten Sachen für ihn bereitstehen, und der Auftraggeber bei der Bestellung einen Spediteur angegeben hat, muss dieser die Sachen innerhalb von zehn Tagen abnehmen. Anderenfalls ist Contimeta berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten in Rechnung zu stellen oder den Vertrag im Wege einer schriftlichen Erklärung an den Auftraggeber aufzulösen; dies lässt den Anspruch von Contimeta auf Schadensersatz unberührt.
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen präzise auf etwaige Mängel in Bezug auf Menge, Abweichungen in Bezug auf Vorgaben und sonstige wahrnehmbare Mängel hin zu kontrollieren und Contimeta festgestellte Mängel innerhalb von 8 Kalendertagen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und eine Beschreibung des festgestellten Mangels enthalten. Ferner müssen das Rechnungsdatum sowie die Rechnungsnummer angegeben werden. Darüber hinaus muss Contimeta die Gelegenheit geboten werden, die Sachen im Originalzustand und in der Originalverpackung zu untersuchen. Anderenfalls verfällt das Recht zur Beanstandung von Mängeln, die vernünftigerweise bei präziser Kontrolle innerhalb der besagten Frist hätten entdeckt werden können.
6.2 Bei der Kontrolle festgestellte Mängel und ferner nur die Mängel des Gelieferten, die bei der Kontrolle vernünftigerweise nicht festgestellt werden konnten, aber innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung entdeckt werden und innerhalb von 8 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich (unter Angabe des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer) mitgeteilt wurden, werden, soweit diese nachweisbar Contimeta aufgrund einer Pflichtverletzung von Contimeta zugerechnet werden können, von Contimeta nach eigener Wahl durch Reparatur und/oder Austausch kostenlos beseitigt.
6.3 Die Rücksendung von gelieferten Sachen ist nur nach vorheriger Zustimmung von Contimeta gestattet und muss gemäß den von Contimeta zu erteilenden (Transport-)Anweisungen erfolgen. Die Rücksendung muss die schriftliche Mitteilung des von dem Auftraggeber behaupteten Mangels enthalten. Rücksendungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Contimeta muss Contimeta nicht annehmen. Wenn Contimeta in einem solchen Fall die zurückgesendeten Sachen dennoch in Empfang nimmt, werden die zurückgesendeten Sachen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert und zu seiner Verfügung gehalten. Die Zustimmung zur Rücknahme bzw. die Entgegennahme der Sachen durch Contimeta bedeutet in keinem Fall, dass Contimeta anerkennt, dass der von dem Auftraggeber behauptete Mangel tatsächlich vorliegt.
6.4 Mängel des Gelieferten berechtigen nicht zur Auflösung des betreffenden Vertrags, es sei denn, dass es sich um Mängel im Sinne von Absatz 2 handelt und es Contimeta nach wiederholten Versuchen nicht gelingt, den Mangel/die Mängel auf akzeptable Weise zu beseitigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Auflösung berechtigt, wenn und soweit ihm die Fortführung des betreffenden Vertrags vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
6.5 Der Auftraggeber muss Contimeta die Kosten erstatten, die in Verbindung mit unbegründeten Beanstandungen entstanden sind.
6.6 Die Beanstandung eines Mangels berechtigt den Auftraggeber, soweit dieser eine juristische Person ist, nicht zur Aussetzung seiner Zahlungspflichten.
6.7 Wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung von Contimeta Arbeiten an der gelieferten Sache verrichtet oder verrichten lässt, verfällt das Recht des Auftraggebers, sich auf Mängel des Gelieferten zu berufen.
7.1 Wenn dies nach Auffassung von Contimeta notwendig ist oder der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, werden die Sachen verpackt geliefert; die Verpackungskosten werden dem Auftraggeber zu einem von Contimeta festgelegten Kostpreis in Rechnung gestellt.
7.2 Wenn Contimeta dem Auftraggeber Verpackungsmaterial als Leihgabe überlassen hat und dem Auftraggeber dafür eine Pfandgebühr in Rechnung gestellt wurde oder wird, wird der Auftraggeber diesbezüglich vollständig oder teilweise kreditiert, vorausgesetzt, dass das Verpackungsmaterial innerhalb von 6 Monaten franko und in gutem Zustand zurückgegeben wurde.
8.1 Wenn der Auftraggeber darum bittet, erfolgt die Versendung der Sachen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an einen von dem Auftraggeber angegebenen Ort durch einen von Contimeta zu beauftragenden Spediteur, es sei denn, der Auftraggeber hat bei der Bestellung selbst einen Spediteur angegeben.
8.2 Im Falle von Eillieferungen kann Contimeta dem Auftraggeber neben den eigentlichen Transportkosten auch die dafür zusätzlich anfallenden Kosten in Rechnung stellen.
9.1 Ein Kauf auf Probe liegt dann vor, wenn Contimeta für den Transport der Sachen sorgt und den Spediteur sowie das Transportmittel auswählt. Contimeta haftet nicht für Verzögerungen, die auf einer Pflichtverletzung des von Contimeta gewählten Spediteurs beruhen beziehungsweise auf das von Contimeta gewählte Transportmittel zurückzuführen sind; zudem berechtigen solche Verzögerungen weder zur Auflösung des Vertrags, noch gewähren diese einen Anspruch auf Schadensersatz.
9.2 Der Auftraggeber muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung der auf Probe gelieferten Sache(n) Contimeta mitteilen, ob er die Sache(n) kaufen möchte. Wenn der Auftraggeber die auf Probe gelieferte(n) Sache(n) nicht innerhalb von 14 Kalendertagen zurückgegeben hat, wird unterstellt, dass er die Sache(n) am Tag der Lieferung der Sache(n) gekauft hat. Die Kosten für die Rücksendung trägt Contimeta. Wenn der Auftraggeber die Sache(n) zurückgegeben hat, wird Contimeta dem Auftraggeber den Betrag der zurückgegebenen Sache(n) kreditieren, vorausgesetzt, dass diese unbeschädigt ist (sind) und wenn es sich um eine für den Verbrauch bestimmte Sache (um für den Verbrauch bestimmte Sachen) handelt in der nicht angebrochenen und originalen Verpackung zurückgegeben wird (werden).
10.1 Wenn und soweit Contimeta Sachen von Dritten an den Auftraggeber liefert, finden auf diese Sachen vorausgesetzt, dass Contimeta dies dem Auftraggeber mitgeteilt hat die Geschäftsbedingungen dieser Dritten Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf die davon abweichenden Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber akzeptiert die besagten Geschäftsbedingungen der Dritten. Diese Bedingungen liegen für den Auftraggeber bei Contimeta zur Einsichtnahme bereit, und Contimeta schickt dem Auftraggeber auf Wunsch ein Exemplar dieser Bedingungen kostenlos zu. Wenn und soweit die besagten Bedingungen der Dritten im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und Contimeta aus irgendwelchen Gründen keine Anwendung finden oder für nicht anwendbar erklärt werden, finden uneingeschränkt die Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
11.1 Der Auftraggeber sorgt für ein Umfeld, das die von Contimeta bezüglich der zu liefernden Sachen gegebenenfalls mitgeteilten Anforderungen (beispielsweise in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit, technische Voraussetzungen und dergleichen) erfüllt.
11.2 Wenn die Parteien dies schriftlich ausdrücklich vereinbart haben, wird Contimeta die Sachen installieren oder installieren lassen.
12.1 Alle an den Auftraggeber gelieferten Sachen verbleiben im Eigentum von Contimeta, bis alle Beträge, die der Auftraggeber für alle an den Auftraggeber gelieferten oder noch zu liefernden Sachen schuldet, darin inbegriffen Kosten für Lieferung, Transport, Montage und Installation, sowie alle sonstigen Beträge (zuzüglich Zinsen, Kosten, vertraglichen Schadensersatzes und Vertragsstrafen), die der Auftraggeber aufgrund einer Verletzung seiner Zahlungspflichten aus Verträgen schuldet, vollständig an Contimeta bezahlt worden sind.
12.2 Soweit dem Auftraggeber gegenüber Contimeta noch andere Verbindlichkeiten als die oben genannten obliegen, führen Zahlungen des Auftraggebers zuerst zur Tilgung dieser sonstigen Verbindlichkeiten und erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, nachdem der Auftraggeber alle oben genannten Verbindlichkeiten erfüllt hat.
12.3 Der Auftraggeber, der als Wiederverkäufer auftritt, darf alle Sachen von Contimeta im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs verkaufen und weiterliefern. Dieses Recht verliert der Auftraggeber, sobald der Auftraggeber hinsichtlich seiner Zahlungspflichten gegenüber Contimeta im Sinne von Absatz 6 mehr als 14 Werktage in Verzug ist. Der Auftraggeber erklärt, dass er auf erste Anforderung von Contimeta zu jedem von Contimeta gewünschten Zeitpunkt alle relevanten Daten aus der Administration bereitstellen wird, um nachzuweisen, dass er diese Verpflichtung erfüllt.
12.4 Wenn der Auftraggeber Produzent ist, darf er alle Sachen von Contimeta im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs zu Halberzeugnissen oder Endprodukten verarbeiten. Doch sobald der Auftraggeber mehr als 14 Werktage in Verzug ist, darf er die Sachen nicht länger verarbeiten. Der Auftraggeber erklärt, dass er auf erste Anforderung von Contimeta zu jedem von Contimeta gewünschten Zeitpunkt alle relevanten Daten aus der Administration bereitstellen wird, um nachzuweisen, dass er diese Verpflichtung erfüllt.
12.5 Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, bei Verzug im Sinne von Absatz 3 und/oder 4 Contimeta auf erste Anforderung von Contimeta ein stilles Pfandrecht an den Sachen oder Endprodukten, zu denen er die Sachen verarbeitet hat, zu gewähren. Der Auftraggeber wird seine vollständige und rechtzeitige Mithilfe bei der Ausfertigung der betreffenden Verpfändungsurkunden leisten. Contimeta wird selbst für die Eintragung sorgen.
12.6 Sobald der Auftraggeber bezüglich einer Zahlungspflicht in Verzug ist und auch in den Fällen im Sinne von Artikel 6:80 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande, wenn die Forderungen noch nicht fällig sind, ist Contimeta berechtigt, von dem Auftraggeber die sofortige Herausgabe der Sachen aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zu fordern sowie die Verpfändungsurkunden im Sinne von Absatz 5 zu verlangen. Der Auftraggeber erklärt, dass er auf erste Anforderung von Contimeta zu jedem von Contimeta gewünschten Zeitpunkt alle relevanten Daten aus der Administration bereitstellen wird. Darüber hinaus erklärt der Auftraggeber, dass er Contimeta auf erste Anforderung Zugang zu seinen Betriebsgebäuden und seinem Betriebsgelände gewähren wird, um Contimeta die Kontrolle zu ermöglichen, ob sich die von Contimeta gelieferten bzw. verarbeiteten Sachen noch im Lager des Auftraggebers befinden, um diese mitzunehmen oder daran ein erstes stilles Pfandrecht zu bestellen.
12.7 Im Falle des Konkurses verfallen ebenfalls die in Absatz 3 und 4 genannten Rechte des Auftraggebers und dürfen die Sachen weder im Rahmen der Fortsetzung eines normalen Geschäftsbetriebs während der Abkühlungsperiode durch den Konkursverwalter noch zu Gunsten eines Neuanfangs oder einer Liquidation der Konkursmasse verarbeitet oder verkauft noch in den Herrschaftsbereich von Dritten gebracht werden, solange der Verzug des Konkursschuldners andauert. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Dritten den Eigentumsvorbehalt anerkennen. Die in den obigen Absätzen genannten, von Contimeta ausbedungenen Rechte finden im Falle des Konkurses so weit wie möglich entsprechende Anwendung.
12.8 Wenn der Auftraggeber die Bestimmungen aus diesem Artikel nicht oder nicht rechtzeitig befolgt, verwirkt der Auftraggeber zu Gunsten von Contimeta ohne gerichtliche Beteiligung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- pro Verstoß und in Höhe von 500,- für jeden Tag oder Teil eines Tages, den der Verstoß andauert.
12.9 Wenn Sachen gemäß diesem Artikel zurückgenommen werden, wird der Wert dieser Sachen von den offenen Beträgen im Sinne von Absatz 1 abgezogen. Den Wert der Sachen bestimmt Contimeta anhand des Zeitwertes im Zeitpunkt der Rücknahme.
13.1 Die in der Offerte und/oder der Auftragsbestätigung genannte Vergütungssumme versteht sich ohne MwSt.
13.2 Wenn die auf das Werk Anwendung findenden Normen und Vorschriften nach Versendung der Auftragsbestätigung geändert werden, ist Contimeta berechtigt, die damit verbundenen Preisänderungen in der Vergütungssumme zu berücksichtigen.
13.3 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen ist Contimeta berechtigt, nach Versendung der Auftragsbestätigung auftretende Erhöhungen in Bezug auf Löhne, Mietzinsen, Frachtkosten, Baustoffe und Materialien, Tarife, Gebühren, Abgaben und Steuern sowie jegliche Änderung von Wechselkursen, die für Contimeta kostensteigernd sind, in der Vergütungssumme zu berücksichtigen.
14.1 Verrechnung von Mehr- und Minderarbeit findet statt:
14.2 Wenn die Gesamthöhe der Minderarbeit die Gesamthöhe der Mehrarbeit übersteigt, hat Contimeta Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 20% der Differenz dieser Gesamthöhen.
15.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Contimeta rechtzeitig verfügt über:
15.2 Der Auftraggeber stellt Contimeta kostenlos zur Verfügung:
Die Endbearbeitung von Spannaussparungen und die Kontrolle während des Betonierens und nach dem Betonieren erfolgt ebenfalls auf Kosten des Auftraggebers.
15.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von Dritten auszuführenden Arbeiten und/oder von Dritten zu leistenden Lieferungen, die nicht zum Werk von Contimeta gehören, so rechtzeitig verrichtet werden, dass die Ausführung des Werks ungestört stattfinden kann.
15.4 Wenn der Beginn oder die Fortsetzung des Werks durch Umstände verzögert wird, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, muss der Auftraggeber die Contimeta daraus entstehenden Schäden und Kosten erstatten. Dazu kann etwa gehören, dass Arbeiten in Verbindung mit von dem Auftraggeber ausgeführten Sicherheitsmaßnahmen/Sicherheitsrichtlinien des Auftraggebers nicht sofort ausgeführt werden können.
16.1 Der Auftraggeber ist befugt, die Baustoffe und Materialien zu prüfen und Materialien von Dritten untersuchen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten hat außer im Falle der Ablehnung der Auftraggeber zu tragen. Von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Baustoffe und Materialien gelten als genehmigt.
16.2 Die aus dem Werk resultierenden Baustoffe und Materialien, hinsichtlich derer der Auftraggeber erklärt hat, dass er diese behalten möchte, muss der Auftraggeber von dem Werk entfernen.
16.3 Für die antransportierten Baustoffe und Materialien trägt der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt, in dem diese zum Werk transportiert worden sind, die Verlust-, Diebstahls- und/oder Beschädigungsgefahr.
17.1 Das Werk gilt als abgenommen:
17.2 Kleine Mängel, die getrost in der in Absatz 4 genannten Frist beseitigt werden können, berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Genehmigung.
17.3 Wenn der Auftraggeber seine Genehmigung bezüglich des Werks zurückhält, ist er verpflichtet, dies Contimeta schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
17.4 Contimeta wird die in Absatz 2 genannten kleinen Mängel und die nachträglich am Werk aufgetretenen Mängel, die Contimeta innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme schriftlich mitgeteilt worden sind, so schnell wie möglich beseitigen.
17.5 Nach Ablauf der im vorigen Absatz genannten Frist haftet Contimeta nicht mehr für Mängel am Werk, es sei denn, das Werk ist mit einem Mangel behaftet, der am Tag der Abnahme nicht entdeckt wurde und vernünftigerweise nicht entdeckt werden konnte, und Contimeta wurde diesbezüglich innerhalb von 6 Wochen, nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen, schriftlich informiert.
17.6 Der Anspruch aufgrund des im vorigen Absatz genannten versteckten Mangels verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Abnahme.
18.1 Wenn der Auftraggeber die Ausführung des Werks aussetzt, ist Contimeta berechtigt, die Vorkehrungen, die Contimeta aus diesem Grund treffen muss, als Mehrarbeit in Rechnung zu stellen.
18.2 Wenn die Aussetzung länger als 14 Tage andauert, kann Contimeta fordern, dass sie eine anteilige Bezahlung für den bereits ausgeführten Teil des Werks erhält. Dabei werden die noch nicht verarbeiteten Baustoffe und Materialien, soweit diese noch nicht in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind, berücksichtigt.
18.3 Wenn die Aussetzung des Werks länger als einen Monat angedauert hat, ist Contimeta befugt, das Werk in unvollendetem Zustand einzustellen. In diesem Fall sowie auch dann, wenn der Auftraggeber den Vertrag vollständig oder teilweise kündigt, hat Contimeta Anspruch auf die Vergütungssumme zuzüglich der Kosten, die Contimeta infolge der nicht stattfindenden Vollendung aufwenden musste, und zuzüglich der Erstattung des infolge der Kündigung erlittenen Schadens, abzüglich der Kosten, die Contimeta durch die Beendigung einspart.
19.1 Der auf die Wartung von Sachen gerichtete Vertrag wird für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer geschlossen. Haben die Parteien keine Dauer vereinbart, wird der Vertrag für die Dauer eines Kalenderjahres geschlossen
19.2 Die Dauer des Vertrags wird stillschweigend stets um ein Kalenderjahr verlängert, es sei denn, der Auftraggeber oder Contimeta kündigt den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem Ende des betreffenden Zeitraums.
20.1 Der Inhalt und der Umfang der von Contimeta zu erbringenden Wartungsdienste und der etwaigen zugehörigen Serviceniveaus legen die Parteien in einem schriftlichen Vertrag fest. Anderenfalls ist Contimeta verpflichtet, sich bestmöglich zu bemühen, Störungen, die der Auftraggeber Contimeta ordnungsgemäß gemeldet hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Eine Störung liegt dann vor, wenn die Sachen die von Contimeta schriftlich ausdrücklich mitgeteilten Eigenschaften nicht oder nur mit Unterbrechung erfüllen, allerdings nur dann, wenn die Störung nachgewiesen und reproduziert werden kann.
20.2 Die Wartung wird während der bei Contimeta geltenden Arbeitstage und Arbeitszeiten durchgeführt.
20.3 Wenn die Wartung während der in Artikel 20.2 genannten Arbeitstage und Arbeitszeiten begonnen wurde und das Wartungspersonal von Contimeta es für notwendig hält, die Wartungsarbeiten außerhalb dieser Zeiten fortzusetzen, werden dem Auftraggeber die bei Contimeta geltenden Tarife in Rechnung gestellt.
20.4 Contimeta behält sich unter anderem das Recht vor, seine Wartungsverpflichtungen auszusetzen, solange am Standort der Sachen Bedingungen herrschen, die nach Auffassung von Contimeta ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter von Contimeta darstellen.
20.5 Contimeta wird alle relevanten Daten bezüglich der an den Sachen verrichteten Arbeiten registrieren und in seiner Administration festhalten. Contimeta wird dem Auftraggeber auf erste Anforderung Einblick in diese Daten gewähren.
20.6 Der Austausch von Ersatzteilen erfolgt dann, wenn dies nach Auffassung von Contimeta notwendig ist, um Störungen zu beseitigen oder zu verhindern. Die ausgetauschten Ersatzteile werden bzw. bleiben das Eigentum von Contimeta.
21.1 Der Auftraggeber wird Contimeta sofort nach Auftreten einer Störung bezüglich der Sachen in Form einer von einem fachkundigen Mitarbeiter des Auftraggebers erstellten Beschreibung der Störung informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personal von Contimeta oder von Contimeta beauftragten Dritten Zugang zum Standort der Sachen und jede sonstige notwendige Unterstützung zu gewähren.
21.2 Auf Wunsch von Contimeta wird ein fachkundiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu Beratungszwecken bei den Wartungsarbeiten anwesend sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei allen zu Gunsten des Auftraggebers auszuführenden Arbeiten anwesend zu sein.
21.3 Der Auftraggeber stellt Contimeta die Sachen zu Gunsten der oben genannten Arbeiten zur Verfügung.
21.4 Der Auftraggeber ist befugt, nicht von Contimeta gelieferte Sachen und Systeme anzuschließen und darauf nicht von Contimeta gelieferte Sachen zu installieren. Die Kosten für die Untersuchung und Beseitigung von Störungen, die aus dem Anschließen von nicht von Contimeta gelieferten Sachen resultieren, trägt der Auftraggeber.
21.5 Wenn nach Auffassung von Contimeta zum Zwecke der Wartung der Sachen erforderlich ist, dass die Verbindungen der Sachen mit anderen Systemen oder Sachen getestet werden, wird der Auftraggeber Contimeta diese anderen Systeme oder Sachen sowie die betreffenden Testverfahren und benötigten Sachen zur Verfügung stellen.
21.6 Bei Wartungsarbeiten benötigtes Testmaterial, das nicht zur normalen Ausstattung von Contimeta gehört, muss der Auftraggeber zur Verfügung stellen.
21.7 Der Auftraggeber sorgt für die technischen und räumlichen (und Telekommunikations-)Vorrichtungen, die für die Funktionsfähigkeit der Sachen notwendig sind. Die Wartung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die besagten Vorrichtungen und Anschlüsse.
22.1 Arbeiten in Bezug auf die Untersuchung oder Beseitigung von Störungen, die auf der unsachgemäßen Nutzung der Sachen oder auf von außen kommenden Ursachen beruhen, darin inbegriffen etwa Fehler in wichtigen Vorrichtungen oder Verbindungen mit bzw. Nutzung von Sachen, Materialien, die nicht unter den Vertrag fallen, gehören nicht zu den Verpflichtungen, die Contimeta gemäß dem Vertrag obliegen, und werden dem Auftraggeber gesondert zu den üblichen Tarifen in Rechnung gestellt.
22.2 In der Wartungsvergütung sind nicht enthalten:
23.1 Die Bezahlung der (Raten der) Vergütungssumme für das Werk oder des Kaufpreises für die bestellten Sachen wird bei Eintritt der Bedingung, die für die Bezahlung der Rate der Vergütungssumme vereinbart wurde, oder nach Abnahme oder Lieferung der bestellten Sachen sofort fällig.
23.2 Die Bezahlung muss innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen.
23.3 Der Käufer ist berechtigt, Teillieferungen gesondert zu fakturieren.
23.4 Der Auftraggeber ist nicht zur Aussetzung oder Kürzung irgendeiner Zahlung berechtigt. Der Auftraggeber darf mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, soweit Contimeta die Gegenforderung ausdrücklich anerkannt hat oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.
23.5 Im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung gerät der Auftraggeber, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Zahlungsaufforderung bedarf, in Verzug und schuldet er bezüglich des offenen Betrags die Zahlung von sofort fälligen Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat oder wenn dieser höher ist in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Ein Teil eines Monats gilt in diesem Zusammenhang als ein ganzer Monat. Contimeta darf ferner, soweit eine Lieferung gemäß irgendeinem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag noch nicht erfolgt ist, diese Lieferung vollständig aussetzen, bis die vollständige Zahlung des offenen Betrags eingegangen ist. Bleibt die Zahlung auch nach Zahlungsaufforderung innerhalb einer mitgeteilten Frist aus, ist Contimeta befugt, den Vertrag nach eigener Wahl vollständig oder teilweise mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen; dies lässt den Anspruch von Contimeta auf Schadensersatz unberührt.
23.6 Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren), die Contimeta durch die Wahrung seiner Rechte gegenüber dem Auftraggeber entstehen, trägt der Auftraggeber. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% des einzutreibenden Betrags, mindestens jedoch 350,- EUR. Der Auftraggeber schuldet die Zahlung dieser außergerichtlichen Kosten, sobald ihn Contimeta aufgrund der nicht rechtzeitigen Bezahlung zur Zahlung hat auffordern lassen.
23.7 Jede der Parteien kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise schriftlich beenden, wenn die Gegenpartei gegebenenfalls vorläufig einen gesetzlichen Zahlungsaufschub erhält, wenn bezüglich der Gegenpartei Insolvenz beantragt wird oder wenn das Unternehmen der Gegenpartei liquidiert oder eingestellt wird, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke des Wiederaufbaus oder der Fusion oder Zusammenlegung von Unternehmen. Contimeta ist aufgrund einer solchen Beendigung nie zur Rückzahlung von bereits erhaltenen Geldern oder zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Beträge, die Contimeta vor der Auflösung in Verbindung mit demjenigen fakturiert hat, das Contimeta zur Erfüllung des Vertrags bereits ordnungsgemäß verrichtet oder geliefert hat, sind unter Berücksichtigung des vorigen Satzes uneingeschränkt weiterhin zu zahlen und werden im Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
24.1 Contimeta wird sich bestmöglich bemühen, die Dienstleistungen sorgfältig auszuführen, gegebenenfalls gemäß den mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Absprachen und Verfahren. Alle Dienste von Contimeta werden auf der Basis einer Bemühungsverpflichtung ausgeführt, wenn und soweit nicht Contimeta im schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das betreffende Ergebnis zudem hinreichend präzise beschrieben wurde.
24.2 Wenn vereinbart wurde, dass die Dienstleistung in Phasen stattfinden wird, ist Contimeta berechtigt, den Beginn der Dienste, die zu einer Phase gehören, auszusetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
24.3 Nur dann, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, ist Contimeta verpflichtet, bei der Ausführung der Dienstleistung rechtzeitig und verantwortungsbewusst erteilte Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen. Contimeta ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt oder den Umfang der vereinbarten Dienstleistung ändern oder ergänzen; wenn solche Anweisungen dennoch befolgt werden, werden die betreffenden Arbeiten gemäß Artikel 25 vergütet.
25.1 Wenn Contimeta auf Wunsch oder mit der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers Arbeiten oder andere Leistungen verrichtet hat, die außerhalb des Umfangs der vereinbarten Dienstleistung liegen, werden diese Arbeiten oder Leistungen von dem Auftraggeber gemäß den üblichen Tarifen von Contimeta vergütet. Mehrarbeit liegt auch dann vor, wenn eine Systemanalyse, ein Entwurf oder Vorgaben erweitert oder geändert werden. Contimeta ist nie verpflichtet, einen solchen Wunsch zu erfüllen, und kann verlangen, dass diesbezüglich ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen wird.
25.2 Der Auftraggeber akzeptiert, dass durch Arbeiten oder Leistungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels der vereinbarte oder erwartete Zeitpunkt der Vollendung der Dienstleistung und die gegenseitigen Haftungsbereiche des Auftraggebers und von Contimeta beeinflusst werden können. Der Umstand, dass während der Ausführung des Vertrags (der Bedarf nach) Mehrarbeit entsteht, berechtigt den Auftraggeber nie zur Auflösung oder Beendigung des Vertrags.
25.3 Soweit für die Dienstleistung ein Festpreis vereinbart wurde, wird Contimeta den Auftraggeber auf Wunsch schriftlich im Voraus über die finanziellen Folgen dieser zusätzlichen Arbeiten oder Leistungen informieren.
26.1 Der Auftraggeber darf bei der Verwendung jeder ihm von Contimeta gelieferten Sache (beispielsweise Gerät oder Maschine) nur das Material wie Befestigungsmittel, Umschnürungs- und Bündelungsmaterialien verwenden, das Contimeta dem Auftraggeber schriftlich als für die von Contimeta gelieferten Sachen (Maschinen oder von Contimeta gelieferte Geräte) geeignet empfohlen hat. Bei Reparatur bzw. Austausch von Ersatzteilen einer von Contimeta gelieferten Sache darf der Auftraggeber nur solche Ersatzteile verwenden, die ihm von Contimeta als für die betreffenden Sachen geeignet empfohlen wurden. Darüber hinaus muss der Auftraggeber im Falle solcher Arbeiten die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsbestimmungen beachten. Wenn sich der Auftraggeber nicht an seine oben genannten Verpflichtungen hält, ist Contimeta befugt, den Auftraggeber von der Lieferung der besagten Ersatzteile auszuschließen. Wenn der Auftraggeber die oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat und andere als die von Contimeta als geeignet empfohlenen Materialien und/oder Ersatzteile verwendet hat und der Auftraggeber Contimeta haftbar macht für Schäden, die ihm in Verbindung mit der Verwendung einer von Contimeta gelieferten Sache entstanden sind, muss der Auftraggeber beweisen, dass die Ursache der Schäden in einem Mangel der von Contimeta gelieferten Sache und nicht in der verbotenen Verwendung anderer Materialien oder Ersatzteile als derjenigen, die Contimeta als geeignet empfohlen hat, liegt.
26.2 Der Auftraggeber muss die von Contimeta übermittelten Gebrauchsanweisungen bzw. Sicherheitsbestimmungen befolgen und seine Arbeitnehmer und andere Dritte, die die Sachen verwenden, diesbezüglich informieren. Der Auftraggeber wird für die Übersetzung der von Contimeta übermittelten Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsbestimmungen sorgen, damit Arbeitnehmer und andere Dritten Kenntnis von diesen nehmen können; aus diesem Grund gilt dies insbesondere dann, wenn der von Contimeta übermittelte Text nicht in niederländischer Sprache oder in einer Sprache verfasst ist, die die Beteiligten nicht (gut) beherrschen. Der Auftraggeber muss ferner die von den zuständigen Behörden diesbezüglich aufgestellten Vorschriften befolgen bzw. deren Befolgung überwachen.
26.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von Contimeta gelieferte Sachen weiterliefert, muss er mit seinem Abnehmer vereinbaren, dass dieser Abnehmer die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen beachten wird, und muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass dem Abnehmer die von Contimeta übermittelten Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsbestimmungen zur Verfügung gestellt werden.
27.1 Wenn der Auftraggeber irgendeiner der ihm aus einem Vertrag mit Contimeta obliegenden Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommt oder wenn er für insolvent erklärt wurde oder seine Insolvenz beantragt wurde oder wenn ein (vorläufiger) gesetzlicher Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt wurde, ist Contimeta berechtigt, die Erfüllung aller Verpflichtungen, die Contimeta gegenüber dem Auftraggeber obliegen, auszusetzen und alle Verträge mit dem Auftraggeber als vollständig oder teilweise aufgelöst zu betrachten; dies lässt den Anspruch von Contimeta auf Schadensersatz unberührt.
27.2 Keine der Parteien ist zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie daran infolge höherer Gewalt gehindert ist. Als höhere Gewalt gilt dabei unter anderem höhere Gewalt auf Seiten von Zulieferern von Contimeta, der Fall, dass Zulieferer, die der Auftraggeber Contimeta vorgeschrieben hat, Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen, sowie Mängel von Sachen, Materialien, Software von Dritten, deren Verwendung der Auftraggeber Contimeta vorgeschrieben hat.
27.3 Wenn eine Situation höherer Gewalt länger als neunzig Tage angedauert hat, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Auflösung zu beenden. Dasjenige, das gemäß dem Vertrag bereits geleistet wurde, wird in diesem Fall anteilig in Rechnung gestellt, ohne dass sich die Parteien darüber hinaus gegenseitig noch etwas schuldig sind.
28.1 Contimeta übernimmt keinerlei Haftung für Mängel, die am Werk oder Gelieferten durch Schuld oder Zutun des Auftraggebers oder von Dritten, für die der Auftragnehmer verantwortlich ist, entstehen.
28.2 Die gesamte Haftung von Contimeta aufgrund einer zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Erfüllung des Vertrags ist beschränkt auf die Erstattung des unmittelbaren Schadens und beläuft sich auf maximal den Betrag des für diesen Vertrag vereinbarten Preises (ohne MwSt.). Wenn der Vertrag hauptsächlich ein Dauerschuldverhältnis mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist, gilt als der für den Vertrag vereinbarte Preis der für ein Jahr vereinbarte Gesamtbetrag der Vergütungen (ohne MwSt.). In keinem Fall jedoch beträgt die gesamte Erstattung für unmittelbare Schäden mehr als 2.500.000,00 EUR.
28.3 Die Haftung des Auftraggebers für Schäden durch Tod, Körperverletzung oder Sachbeschädigung beträgt insgesamt nie mehr als 2.500.000,00 EUR.
28.4 Die Haftung von Contimeta für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, verringerten Goodwill, Schäden durch Betriebsstillstand, Schäden infolge von Ansprüchen von Abnehmern des Auftraggebers, Schäden in Verbindung mit der Verwendung von Sachen, Materialien Dritter, die der Auftraggeber Contimeta vorgeschrieben hat, Schäden in Verbindung mit der Einschaltung von Zulieferern, die der Auftraggeber Contimeta vorgeschrieben hat, und für alle anderen Formen von Schäden als die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels genannten ist unabhängig von ihrem Entstehungsgrund ausgeschlossen.
28.5 Die in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn und soweit der Schaden auf Absicht oder grober Fahrlässigkeit von Contimeta oder der Führungskräfte von Contimeta beruht.
28.6 Die Haftung von Contimeta wegen zurechenbarer Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines Vertrags entsteht in jedem Fall nur dann, wenn der Auftraggeber Contimeta unverzüglich und deutlich in Verzug und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung setzt und wenn Contimeta auch nach Ablauf dieser Frist in zurechenbarer Weise weiterhin ihre Verpflichtungen verletzt. Die Inverzugsetzung muss eine so vollständige und detaillierte Beschreibung der Pflichtverletzung wie möglich enthalten, so dass Contimeta in der Lage ist, adäquat zu reagieren.
28.7 Voraussetzung für die Entstehung jedes Anspruchs auf Schadensersatz ist immer, dass der Auftraggeber Contimeta den Schaden so schnell wie möglich nach dessen Entstehung schriftlich mitteilt. Jeder Anspruch gegen Contimeta auf Schadensersatz verfällt durch den bloßen Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs.
28.8 Der Auftraggeber hält Contimeta schadlos in Bezug auf alle Ansprüche wegen Produkthaftung infolge eines Mangels einer Sache oder eines Systems, die/das der Auftraggeber an einen Dritten geliefert hat und die/das unter anderem aus von Contimeta gelieferten Sachen oder anderen Materialien bestand, wenn und soweit nicht der Auftraggeber beweist, dass der Schaden durch diese Sachen oder anderen Materialien verursacht wurde.
28.9 Dieser Artikel findet auch Anwendung zu Gunsten aller (juristischen) Personen, derer sich Contimeta zur Erfüllung des Vertrags bedient.
29.1 Empfehlungen, die Contimeta gegebenenfalls auf Wunsch des Auftraggebers erteilt, sind gänzlich unverbindlich und führen nie zu irgendeiner Haftung von Contimeta. Die Entscheidung, anlässlich einer von Contimeta erteilten Empfehlung bestimmte Sachen zu kaufen, trifft der Auftraggeber selbst, weshalb ausschließlich der Auftraggeber die Verantwortung für diese Entscheidung trägt. Der Auftraggeber wird daher verpflichtet sein, Contimeta in Bezug auf jegliche Ansprüche Dritter schadlos zu halten.
30.1 Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf alle Angebote und Verträge, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig oder teilweise Anwendung finden, findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.
30.2 Für alle Rechtstreitigkeiten, die aus den Verträgen resultieren und/oder mit den Verträgen zusammenhängen, die Contimeta mit seinen Auftraggebern geschlossen hat, bildet das zuständige Gericht in Utrecht den ausschließlichen Gerichtsstand.
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